Das Bundesverfassungsgericht hat im April 2018 die bisherige Einheitsbewertung des Grundbesitzes als Bemessungsgrundlage der Grundsteuer für verfassungswidrig erklärt. Hintergrund ist, dass die Grundlage der Wertverhältnisse mehrere Jahrzehnte nicht neu ermittelt wurde. „Die Werte aus den Jahren 1964 bzw. 1935 spiegeln nicht mehr die tatsächlichen Verhältnisse wieder, da sich die Gebäudezustände und die Situation auf dem Immobilienmarkt geändert haben“, erläutert die Landtagsabgeordnete Dr. Anna Köbberling (SPD) die Entscheidung des Gerichts. Der Bund wurde deshalb aufgefordert, bis zum 31.12.2019 eine neue Berechnungsgrundlage zu finden, die dann in einer fünfjährigen Übergangszeit bis 2024 anwendbar gemacht werden soll. Dies soll unter Mitarbeit der Länder geschehen.
In einer Kleinen Anfrage hat die Landtagsabgeordnete Köbberling mit ihrem Kollegen Thomas Wansch aufgrund der anstehenden Reform die Landesregierung Rheinland-Pfalz gefragt, welche Richtlinien das neue Steuermodell aufweisen sollte. „Das jetzige Modell ist nicht verfassungskonform. Jedoch soll es auch weiterhin eine Grundsteuer geben, die aufgrund des Wertes der Einheit ermittelt wird. Die Landesregierung bevorzugt dabei ein Modell, das für die Finanzbehörden einfach anwendbar ist. Von zentraler Bedeutung ist, dass die Kommunen nach der Reform ein ähnliches Aufkommen erhalten wie derzeit. Das ist für ihre Leistungs- und Handlungsfähigkeit unverzichtbar“, so Köbberling.
Die Übergangsfrist von fünf Jahren wird benötigt, da in diesem Zeitraum ca. 36 Millionen Flächen- und Immobilieneinheiten in der gesamten Bundesrepublik neu bewertet werden müssen. „Die Bürgerinnen und Bürger haben den Anspruch an die neue Ausgestaltung der Grundsteuer, dass sie die tatsächlichen Verhältnisse darstellt und die Abgabe gerecht ist“, betont Köbberling.
Die Grundsteuer kommt den Kommunen zugute und ist mit jährlich 14 Milliarden Euro eine Haupteinnahmequelle. Durch Hebesätze können die Städte und Gemeinden die Höhe der Abgabe pro Einheitswert steuern.