Sehr geehrter Herr Präsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,
das vierte Landesgesetz zur Änderung des Landesgebührengesetzes ist wohl so ein Gesetz, dessen Debatte hier im Saal und auf der Besuchertribüne niemanden wirklich fesselt. Für die Betroffenen Institutionen und Personen spielt es bei der Anwendung aber dann natürlich doch eine große Rolle.
Folgende Regelungen sind darin enthalten:
– Zu einem großen Teil handelt es sich um redaktionelle Änderungen zur Anpassung an den Stand der Technik oder die Neustrukturierung von Behörden.
– Für manche staatlichen Amtshandlungen ist Umsatzsteuer zu entrichten. Klargestellt wird, dass diese Umsatzsteuer dem Gebührenschuldner neben der Gebühr auferlegt werden kann.
– Gesundheitsämter müssen ihre Leistungen für andere Teile der Verwaltung nicht länger kostenlos erbringen. Ausgenommen sind Leistungen, die von den Gesundheitsämtern vor deren Eingliederung in die Kreisverwaltungen am 1. Januar 1997 unentgeltlich erbracht wurden; diese Leistungen bleiben auch weiterhin gebührenfrei. Hierrunter fallen auch die Erstuntersuchungen von Flüchtlingen sowie die Einstellungsuntersuchungen von Landesbeamtinnen und Landesbeamten.
– Aus wettbewerbsrechtlichen Gründen werden die Leistungen von Gutachterausschüssen genauso gebührenpflichtig, wie es die von freien Sachverständigen bereits sind. Eine Ungleichbehandlung wird beseitigt.
Die SPD-Fraktion stimmt dem Gesetz zu.