Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,

bei der ersten Lesung zur Änderung des Ausführungsgesetzes zu Artikel 117 der Landesverfassung und der Berechnung der Konjunkturkomponente gab es hier im Haus ja bereits große Zustimmung, die bei einer Fraktion sogar euphorische Züge annahm. Davon ist auch im Haushalts- und Finanzausschuss nichts verflogen, so dass die Zustimmung zu den beiden Änderungsgesetzen einstimmig war.

Somit stimmen wir zu, dass

  1. die strukturelle Nettokreditaufnahme und nicht mehr der strukturelle Saldo zur zentralen Zielgröße bei der Einhaltung der Schuldenbremse wird,
  2. eine Kreditaufnahme bei Landesbetrieben und Sondervermögen ausdrücklich ausgeschlossen wird und
  3. die Möglichkeit von Strukturanpassungskrediten gestrichen wird. Von dieser Möglichkeit wurde noch nie Gebrauch gemacht, und es soll sie auch in Zukunft nicht geben – so der einhellige Wille aller Fraktionen.

Nicht zu verwechseln damit ist eine Kreditaufnahme zum Ausgleich konjunkturell bedingter Mindereinnahmen, die weiter möglich ist, solange die strukturelle Nettokreditaufnahme weiter Null (oder negativ) ist. Alle diese drei Punkte erhöhen die Transparenz und die Vergleichbarkeit mit den Regelungen anderer Länder sowie mit der Bundesebene. Außerdem wird mit der Änderung einer Landesverordnung die Berechnung der Konjunkturkomponente geändert, damit die konjunkturbereinigten Steuereinnahmen am Jahresende weniger von den kassenmäßigen Steuereinnahmen abweichen. Mit der Änderung des Ausführungsgesetzes ist die Rechtsgrundlage für mehr Klarheit und Transparenz im Landeshaushalt geschaffen. Die Rechtslage ist absolut eindeutig: Strukturanpassungskredite sind nicht mehr möglich.

Das wird sicher auch irgendwann mit einer Änderung der Landesverfassung nachvollzogen werden müssen – der Meinung ist auch die SPD-Fraktion. Wenn wir uns das nächste Mal in diesem Haus an eine Verfassungsänderung machen, wird dieser Punkt sicherlich miterledigt. Eine Verfassungsänderung nur wegen dieses einen, relativ überschauberen Punktes halten wir heute nicht für nötig, weil – wie gesagt – die Rechtslage eindeutig ist. Verfassungsänderungen wohnt doch eine gewisse Feierlichkeit inne, so dass man sie nicht sehr häufig vornimmt. Man macht das in der Regel, wenn sich eine Reihe von Änderungen angesammelt haben, in einem gemeinsamen Gesetz. Ändern wir heute erstmal das Ausführungsgesetz. Auf dieser Grundlage freue ich mich dann demnächst über unsere Verhandlungen zu einem neuen Doppelhaushalt, der ab 2020 ohne neue Schulden auskommt.

Vielen Dank!

 

Sehr geehrter Herr Landtagspräsident, liebe Kolleginnen und Kollegen,

das „Landesgesetz zur Änderung des Landesgesetztes zur Bildung eines Sondervermögens KI 3.0“ eignet sich leider nicht zu spannenden Debatten hier im Landtag, da es sich nur um das Nachvollziehen von Bundesrecht handelt. Das ist allerdings notwendig, damit die Kommunen beim Thema Schulinfrastruktur an das vom Bund zugesagte und dringend benötigte Geld kommen.

Drei Bundesgesetze, die wir hier in Rheinland-Pfalz sehr begrüßt haben, werden im Landesrecht nachvollzogen:

  • Da ist zum einen die Änderung des Kommunalinvestitionsförderungsgesetzes vom November 2016, mit dem der Förderzeitraum für die kommunalen Infrastrukturmaßnahmen um zwei Jahre verlängert Der längere Förderzeitraum muss natürlich auch in RLP gelten.
  • Begrüßt haben wir Sozialdemokratinnen und -demokraten auch die Neuregelung des Bund-Länder-Finanzausgleichs, im Zuge dessen im August 2017 der Kommunalinvestitionsförderungsfonds verdoppelt wurde, und zwar von 3,5 auf 7 Mrd. Euro. Das Land RLP erhält davon 256,6 Mio. Euro. Diese sollen zur Verbesserung der kommunalen Schulinfrastruktur verwendet werden.
  • Dafür wurde im Juli 2017 das Grundgesetz geändert und das Kooperationsverbot gelockert – eine wichtige Forderung der SPD. Der neue Artikel 104c sieht eine Förderung kommunalen Schulinfrastruktur allgemeinbildender und berufsbildender Schulen finanzschwacher kommunaler Gebietskörperschaften vor. Es ist kein Geheimnis, dass uns Sozialdemokratinnen und demokraten die Förderung von Schulen in finanzschwachen Kommunen nicht genug ist. Der Bund sollte Schulsanierungen in allen Kommunen fördern dürfen. Unsere Fraktion begrüßt, dass – sollte es zu einer großen Koalition kommen – diese Einschränkung aus dem Grundgesetz gestrichen wird und damit das Kooperationsverbot noch weiter gelockert wird. RLP hat die Schulsanierungsmittel so weit es geht gestreut, und es profitieren über 80% der Kommunen von den genannten Mitteln.

Das vorliegende Gesetzt schafft die rechtliche Möglichkeit, die Aufstockungsmittel im Sondervermögen KI 3.0 des Landes zu vereinnahmen und passt die Laufzeitverlängerung des Förderprogramms in das Landesrecht ein.

Natürlich stimmen wir dem zu.